
Bund
Themengebiet: Justiz, Wirtschaft
Auf Initiative der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Sächsischen Union (MIT Sachsen) wird der Deutsche Bundestag eine zentrale Hürde für mittelständische Unternehmen abbauen. Nach langem Ringen wird mit der gesetzlichen Änderung zur Insolvenzanfechtung eine erhebliche Rechtsunsicherheit der vergangenen Jahre beseitigt.
Die MIT Sachsen brachte das Thema der auf dem Bundesmittelstandstag 2015 in Dresden auf die Agenda. Ein entsprechender Antrag wurde von den fast 500 Delegierten angenommen. In den vergangenen Monaten wurde das Thema in den Gremien des Bundestages umfassend diskutiert und wird nun zeitnah in das Gesetzgebungsverfahren einfließen.
MIT-Landesvorsitzender Dr. Markus Reichel dazu: „ Bereits vor vier Jahren kamen die ersten Unternehmer auf uns zu, um uns auf diesen unhaltbaren Zustand aufmerksam zu machen. Später merkten wir in Gesprächen, dass immer mehr sächsische Firmen von diesem Risiko betroffen waren. Die Unternehmer wurden quasi unter Generalverdacht gestellt. Folglich haben wir als MIT Sachsen die Initiative ergriffen und das Thema erfolgreich auf die Agenda der Bundespolitik gebracht. Es ist sehr erfreulich, dass durch diese Änderung des Insolvenzrechtes eine potenzielle Belastung für den Mittelstand abgeschafft und gleichzeitig Rechtssicherheit hergestellt wurde. Insbesondere für kleine und junge Unternehmen barg die bisherige Regelung eine existenzielle Bedrohung. Dass der Antrag ursprünglich aus Sachsen kam, ist umso erfreulicher.“
Die neue Regelung führt dazu, dass Gläubiger Schuldnern wieder Zahlungserleichterungen einräumen können, ohne dem Vorwurf „ der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit“ ausgeliefert zu sein. Eine diesbezügliche Kenntnis muss nun vom Insolvenzverwalter ausdrücklich nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten der mittelständischen Unternehmen. Darüber hinaus wurde der Forderung der MIT Sachsen stattgegeben, den Zeitraum für Rückforderung stark zu reduzieren. Statt zehn werden nun lediglich die vergangen vier Jahre betrachtet.
Hintergrund:
Das Insolvenzrecht wurde 2012 durch das ESUG mit dem Ziel des Vorrangs der Sanierung vor der Abwicklung von in Not geratenen Unternehmen erneuert. Insbesondere sollte Unternehmen im Frühstadium einer Krise die Chance gegeben werden, unter Nutzung der Möglichkeiten des Insolvenzrechtes neu zu beginnen. Es zeigte sich jedoch, dass einzelne Normen des Insolvenzrechtes, insbesondere die sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, vom Gesetzgeber nicht gewollten Auslegungsspielraum bei der rückwärtsgewandten Bewertung von bereits erfolgten Zahlungen des Insolventen Unternehmens an Lieferanten boten. Die Rechtsprechung des BGH hatte die Situation betroffener Unternehmen nicht verbessert. Selbst der altbewährte Lieferantenkredit schützte bei den bisherigen Möglichkeiten der Auslegung des §133 InsO in Teilen nicht vor Rückzahlungsforderungen durch den Insolvenzverwalter und dies 10 Jahre rückwirkend. Davon betroffene Unternehmen empfanden die missbräuchliche Handhabung des § 133 InsO als zutiefst ungerecht.
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