Positionspapier der MIT Sachsen zur geplanten Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Artikel 13, StaMo I)
Mit dem Referentenentwurf zum Ersten Sächsischen Gesetz zu Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung soll unter anderem das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz geändert werden. Im Kern geht es um die Streichung der Verpflichtung von Bauherren, nach Fertigstellung eines Gebäudes dessen Vermessung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu veranlassen und zu bezahlen. Künftig sollen Gebäude stattdessen nachträglich und steuerfinanziert durch die kommunalen Vermessungsbehörden per Luftbildauswertung erfasst werden.
Für die Mittelstands- und Wirtschaftsunion der CDU Sachsen steht dabei nicht das Interesse eines einzelnen Berufsstands im Vordergrund, sondern die Frage, ob der Gesetzentwurf seinem eigenen Anspruch, echte Bürokratieentlastung und eine schlankere Verwaltung, gerecht wird. Nach unserer Prüfung ist das nicht der Fall. Der Entwurf verschiebt Kosten und Aufgaben, ohne Bürokratie tatsächlich abzubauen, und trifft dabei mittelständische, freiberuflich organisierte Strukturen, die sich seit über zwei Jahrzehnten bewährt haben.
Die ÖbVI erbringen ihre hoheitlichen Leistungen als selbstständige, beliehene Unternehmer und nicht als Behörde. Sie sind damit ein klassischer Teil des sächsischen Mittelstands. Werden ihnen zentrale Aufgaben ersatzlos entzogen und stattdessen kommunalen Behörden übertragen, wird privater unternehmerischer Leistung Vertrauen entzogen und staatliche Zuständigkeit ausgebaut. Das ist ein Signal, das dem Grundsatz „Privat vor Staat“ widerspricht. Hinzu kommt ein Verstoß gegen das Verursacherprinzip: Bislang trägt der Bauherr die Kosten der Gebäudevermessung, die er selbst veranlasst. Künftig sollen diese Kosten von der Allgemeinheit über kommunale Haushalte getragen werden. Das entlastet einzelne Investoren nur geringfügig, da die Vermessungskosten ohnehin nur einen sehr kleinen Teil der Investitionssumme ausmachen und damit keinen relevanten Einfluss auf Investitionsentscheidungen haben. Zugleich belastet es den Steuerzahler und damit auch die vielen mittelständischen Betriebe und Handwerker, die als Steuerzahler und Auftragnehmer am Bauprozess beteiligt sind, ohne selbst davon zu profitieren.
Auch verfahrenspolitisch überzeugt der Entwurf nicht. Die im Gesetzentwurf angeführte Beschleunigung von Genehmigungsverfahren trägt inhaltlich nicht, da die Erfassung des fertigen Gebäudes im Kataster erst nach Abschluss von Planung, Genehmigung und Bau erfolgt. Wer Bürokratie tatsächlich abbauen will, muss an den Verfahren vor der Genehmigung ansetzen und nicht an einem nachgelagerten Schritt, der ohnehin nicht auf dem kritischen Pfad liegt. Gegen die geplante Regelung spricht zudem, dass künftig nur noch ein einziges Fachverfahren, die sogenannte Orthophotoauswertung, zur Anwendung kommen soll, ohne dass damit ein fachlich positiver Effekt verbunden wäre: Die Genauigkeit der Gebäudedarstellung sinkt dabei von bislang bis zu 0,03 Metern auf 0,50 bis 1,00 Meter. Das schwächt die Datenbasis, auf die Grundbuch, Wohnungseigentumsrecht, Baulasten und BIM-gestützte Bauprozesse angewiesen sind, und schadet damit Bauträgern, Kreditinstituten und allen mittelständischen Unternehmen, die auf verlässliche Kataster- und Eigentumsdaten angewiesen sind.
Der Freistaat und seine Kommunen stehen zugleich unter dem Anspruch, Personal und Ausgaben zu reduzieren. Der Entwurf bewirkt das Gegenteil: Er verlagert eine bislang privatwirtschaftlich finanzierte Aufgabe in die Kommunalverwaltung und schafft dort dauerhaften Personalbedarf, statt frei werdende Kapazitäten, etwa durch fortschreitende Digitalisierung, tatsächlich einzusparen. Ein Gesetzesvorhaben, das im Namen der Bürokratieentlastung an dieser Stelle ansetzt, verfehlt damit sein eigentliches Ziel und schafft an anderer Stelle neue, dauerhafte Kosten.
Die bestehende Regelung zur Kostentragung durch den Bauherrn und zur Vermessung durch ÖbVI (§ 6 Abs. 3 und § 16 Abs. 6 SächsVermKatG) sollte deshalb beibehalten werden, solange keine tragfähige, kostenneutrale Alternative vorliegt. Statt eines pauschalen Aufgabenentzugs sollte geprüft werden, wie die Gebäudevermessung enger und effizienter mit dem Bauantragsverfahren verknüpft werden kann, bei fortbestehender Kostentragung durch den Bauherrn. Das würde Verfahren tatsächlich vereinfachen, ohne neue Lasten für die öffentlichen Haushalte zu schaffen. Vorhaben zur Bürokratieentlastung sollten grundsätzlich daran gemessen werden, ob sie Verwaltung tatsächlich verkleinern und private, unternehmerische Aufgabenerfüllung stärken.
Die MIT Sachsen setzt sich dafür ein, dass Bürokratieentlastung ihrem Namen gerecht wird: weniger Verwaltung, mehr Vertrauen in unternehmerische Verantwortung und keine verdeckte Kostenverlagerung von privaten Investoren auf die Allgemeinheit. Der vorliegende Entwurf sollte in diesem Sinne überarbeitet werden, bevor er in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird.

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